AGBs
I. Allgemeines
- Für die Vermietung von Baumaschinen und -Geräten gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ergänzend kommen für die Maschinenversicherung die jeweiligen Bedingungen der Versicherungsgesellschaft zur Anwendung.
- Diese AGB finden auch auf alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
- Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Einbeziehung wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch eine vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme der Leistung gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Kunden.
II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge
- Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit Abholung oder Versand – auch bei Transport durch den Vermieter – geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Bei Beladung eines durch den Mieter gestellten Fahrzeugs trägt ebenso der Mieter die Gefahr.
- Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Bereitstellungstermin. Wurde kein Termin vereinbart, beginnt sie mit Abholung oder Versand der Mietsache.
- Der Mieter kann das Gerät vor Abholung besichtigen und etwaige Mängel rügen. Die dadurch entstehenden Untersuchungskosten trägt der Mieter selbst.
- Erkennbare Mängel sind unverzüglich telefonisch oder persönlich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich beim Vermieter zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können erkennbare Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
- Der Vermieter behebt festgestellte Mängel an der Mietsache und kann verlangen, dass der Mieter das Gerät zur Verfügung stellt. Für die Dauer der Mängelbehebung muss der Mieter keine Miete zahlen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen gemäß Ziffer VIII.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
- Preisangaben und -vereinbarungen sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart. Kosten für Überführung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Betriebsstoffe und ähnliche Ausgaben sind nicht in der Miete enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
- Die Mietberechnung erfolgt nach Tagen, Wochen oder Monaten. Grundlage ist eine Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat bzw. einer 5-Tage-Woche im Einschichtbetrieb.
- Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die definierte Einsatzzeit nicht ausgeschöpft wurde. Bei Überschreitung der Soll-Einsatzzeit werden Überstunden mit 1/8 des Tagessatzes pro angefangener Überstunde vergütet. Der Betriebsstundenzähler der Maschine ist für die Abrechnung maßgeblich, sofern nicht eine Partei eine andere Betriebszeit nachweist.
- Bei einer Langzeitmiete ist die monatliche Miete jeweils am dritten Tag des Monats im Voraus zu zahlen.
- Zahlt der Mieter die Miete nicht vereinbarungsgemäß oder gerät aus anderen Gründen in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät unverzüglich zurückzunehmen und/oder die weitere Nutzung zu untersagen. Der Mieter muss den Zutritt und Abtransport ermöglichen sowie dem Vermieter entstandene Kosten oder Schäden aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersetzen.
- Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache.
- Sofern die Miete nicht vollständig gezahlt wurde, haften auch alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften, soweit deren Zeitwert die Forderung nicht um mehr als 120% übersteigt.
IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts
- Die Mietzeit beginnt und endet am vereinbarten Tag. Verlängerungswünsche sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und bedürfen dessen ausdrücklicher Zustimmung. Schweigt der Vermieter, gilt die Verlängerung als abgelehnt.
- Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen erforderlichen Teilen (z. B. Schlüssel, Unterlagen) in ordnungsgemäßem Zustand am Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort ankommt. Für nachträgliche Reinigungsarbeiten werden pauschal 40 € für Großgeräte und 25 € für Kleingeräte berechnet.
- Bei Tagesmiete zählen Übernahme- und Rückgabetag voll zur Mietzeit. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
- Kommt der Mieter mit der Rückgabe in Verzug, hat er mindestens die Miete für die vereinbarte Mietzeit zu zahlen. Weitere Schäden sind ebenfalls zu ersetzen.
- Unterlässt der Mieter die Rücklieferung zum vereinbarten Ort, muss er die Rücktransportkosten tragen – entweder laut Preisliste des Vermieters oder nach tatsächlichem Aufwand.
- Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen aus der Nutzung des Gerätes frei. Für Schäden aus dem Gebrauch gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VIII.
V. Unterhaltspflicht des Mieters
- Der Mieter muss das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung schützen, sach- und fachgerecht warten und es während der Mietzeit betriebsfähig halten. Die Rückgabe hat im ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand zu erfolgen.
- Bei Rückgabe in mangelhaftem Zustand darf der Vermieter die Schäden sofort beheben. Die Mietzeit verlängert sich kostenpflichtig bis zur Reparaturbeendigung. Weitere Schäden sind ebenfalls zu ersetzen.
- Erforderliche Ersatzteile sind grundsätzlich vom Vermieter zu beziehen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Ersatzteile in Erstausrüsterqualität selbst beschaffen.
- Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter hat dies zu ermöglichen und den Zugang zur Baustelle bzw. dem Standort zu erlauben.
VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
- Der Mieter darf das Gerät nicht an Dritte weitervermieten, Rechte aus dem Vertrag nicht abtreten und keine Rechte an dem Gerät einräumen.
- Wird das Gerät durch Dritte (z. B. durch Pfändung) beansprucht, muss der Mieter den Vermieter sofort informieren und alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Dritte ist auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
- Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Ein Einsatz oder Verbringen der Mietsache außerhalb Deutschlands bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
VII. Verlust des Mietgegenstandes
- Kann der Mieter das Gerät – auch durch höhere Gewalt und ohne eigenes Verschulden – nicht zurückgeben, muss er gleichwertigen Ersatz in natura leisten.
- Der Vermieter kann alternativ eine Geldentschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, basierend auf dem Wert am Rücklieferungsort zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung.
- Bis zur vollständigen Ersatzleistung ist weiterhin 75% der vereinbarten Miete zu zahlen.
VIII. Haftungsbegrenzung
- Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; maximal bis zur Höhe der vereinbarten Miete für die jeweilige Mietzeit.
- Eine Haftung für mittelbare oder unvorhersehbare Schäden, Ausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden Dritter besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht eine gesetzlich zwingende Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz) oder eine verschuldensunabhängige Garantie besteht.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Der Mieter kann nur dann gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Vermieters steht. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten muss verhältnismäßig zur Gegenforderung sein.
X. Versicherung/Schadensfall
- Großgeräte (z. B. Bagger) sind in der Regel teilkaskoversichert. Bei jedem Schadensfall trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 500 € netto (595 € brutto) sowie die Transportkosten zur Reparaturwerkstatt (100 € netto/119 € brutto).
- Kleinere Geräte (z. B. Stampfer, Rüttelplatten, Pumpen) sind nicht versichert. Hier trägt der Mieter das Risiko von Diebstahl und Vandalismus.
- Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter das Gerät gegen alle versicherbaren Schäden versichern, sofern dies nicht bereits durch den Vermieter geschieht. Kommt der Mieter der Versicherungspflicht nicht nach, kann der Vermieter selbst eine Versicherung abschließen und die Kosten dem Mieter berechnen.
- Wurde ein Schaden durch (grobe) Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters verursacht, haftet der Mieter für den vollen Schaden.
XI. Sonstiges
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere Zahlungen, ist – sofern nicht anders vereinbart – der Sitz des Vermieters.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ohne inländischen Gerichtsstand ist – der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder unbekanntem Aufenthaltsort bei Klageerhebung.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Nur volljährige und nach Einweisung sowie körperlich und geistig geeignete Personen sind zur Nutzung der gemieteten Maschinen berechtigt.
